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Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung

Aus Urteilen oder gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die Art der Zwangsvollstreckung richtet sich nach der Verurteilung.
Ist jemand zur Vornahme einer Handlung verurteilt, die nur er selbst vornehmen kann, z.B. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, so kann diese Handlung nur durch ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, erzwungen werden.
Bei Geldforderungen kann entweder beim Schuldner verwertbare Habe gepfändet werden oder eine Kontopfändung erfolgen bzw. eine Pfändung von Arbeitseinkommen.
Um sich vergebliche Versuche zu ersparen, kann Heute direkt die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verlangt werden (früher Eidesstattliche Versicherung). Diese ist auf Antrag alle 2 (statt wie bisher 3 Jahre abzugeben). Darin sind alle Vermögenswerte des Schuldners, auch Forderungen, anzugeben und die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern.
Eine falsche Versicherung an Eides statt wird mit einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr geahndet.
Ist der Schuldner nicht auffindbar, kann der Gerichtsvollzieher nach der Gesetzesreform in 2013 auch auf Antrag des Gläubigers Recherchen durchführen, z.B. bei den Sozialversicherungsbehörden und den KFZ-Zulassungsstellen.
Vor der Rechtskraft eines Titels kann (Ausnahmen Versäumnisurteile oder Vollstreckungsbescheide) in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden, d.h., der Gläubiger muss ca 110 % des zu vollstreckenden Betrages zunächst selbst als Sicherheit hinterlegen.
Ausnahmen davon bilden nur die Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot) auf eine Bankverbindung oder die sog. Sicherungsvollstreckung. Bei dieser wird auch nur gepfändet, ohne dass auch eine Zahlung an den Gläubiger erfolgt. Es wird nur „gesichert“.
Eine solche Maßnahme kann im Einzelfall aber sehr effektiv wirken.