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Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren

Wer eine Geldforderung hat, kann sich überlegen, ob er seinen Anspruch detailliert in einer Klageschrift begründen will oder einfach einen Mahnbescheidsantrag stellen will.
Im Mahnbescheidsantrag braucht nur die Höhe der Forderung, Zinsen und bisherigen Kosten angegeben werden. Der Forderungsgrund wird nur durch Angabe einer Nummer aus dem Forderungskatalog angegeben.
Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht und zu Recht geltend gemacht wird!!
Dies ist allein Aufgabe des Schuldners. Dieser muss entscheiden, ob die Forderung wohl rechtens ist. Wenn nicht, muss er Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, und zwar innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Mahnbescheides (in arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren 1 Woche).
Erfolgt kein Widerspruch, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kann der Schuldner wiederum innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen (abweichende Frist arbeitsgerichtliches Mahnverfahren).
Aber aus dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger bereits ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben!!
Daher sollte unbedingt bereits bei der Zustellung eines Mahnbescheides schnell reagiert werden!!
Erfolgt kein Widerspruch und auch kein Einspruch, hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner, aus dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Es lässt sich später fast nichts mehr gegen diesen Titel machen.
Der Titel ergeht – wie gesagt – auch ohne jede gerichtliche Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht.
Deshalb ist immer darauf zu achten, möglichst schnell in einem gerichtlichen Mahnverfahren zu reagieren.
Wenn ein Widerspruch oder ein Einspruch erfolgt, wird das Mahnverfahren auf Antrag des Gläubigers in das sog. streitige Verfahren übergeleitet und an das Prozessgericht abgegeben.
Das Mahngericht befindet sich immer am Sitz des Gläubigers, das Prozessgericht in der Regel am Sitz des Schuldners.
Der Gläubiger muss dann seinen Anspruch im Detail in einer Anspruchsbegründung darlegen, die inhaltlich einer Klage entsprechen muss. Dann folgt ein normales Verfahren, in dem das Gericht die Begründetheit der Forderung prüft.
Der Umstand, dass das Gericht die Berechtigung der Forderung zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren nicht prüft, sollte aber Gläubiger nicht dazu verleiten, unbegründete oder zweifelhafte Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. In solchen Fällen muss damit gerechnet werden, dass der Schuldner seinerseits das Mahnverfahren aufnimmt und die Überleitung in das streitige Verfahren beantragt.
Dann hat der Gläubiger entweder seine Forderung zu begründen oder er nimmt die Klage zurück, trägt aber dann die Kosten.