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Familienrecht

Scheidung

Eine Ehe kann durch eine gerichtliche Entscheidung (Scheidung) wieder aufgelöst werden. Dazu muss die Ehe gescheitert sein. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben (sog. Trennungsjahr). Ein getrenntes Leben kann dabei sogar in der bisherigen Ehewohnung geführt werden. Ein Auszug eines Ehegatten ist also nicht zwingend Voraussetzung für ein Getrenntleben. Mitunter fehlen auch die finanziellen Möglichkeiten, zwei Wohnungen parallel zahlen zu müssen.
Den Scheidungsantrag kann einer der Ehepartner beim Gericht stellen. Es besteht Anwaltspflicht, d.h. es muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Zu regeln sind dann die Trennungsfolgen.
Von Amts wegen geklärt wird der Versorgungsausgleich. Das Gericht ermittelt die von beiden Ehegatten jeweils während der Ehezeit erlangten Rentenanwartschaften und teilt diese gleichmäßig zwischen den Ehegatten auf.
Alle weiteren Scheidungsfolgen können zwischen den Ehegatten einvernehmlich geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Gericht.
Neben dem Versorgungsausgleich zu klären ist ein etwaiger Zugewinn. Eheleute bleiben auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeweils Inhaber ihres eigenen Vermögens.
Bei einer Scheidung wird festgestellt, wie sich die jeweiligen Vermögen vom Beginn der Ehe an verändert haben, insbesondere Steigerungen.
Übersteigt der Vermögenszuwachs eines Ehegatten den des Anderen, hat dieser Anspruch auf den Ausgleich des hälftigen Überschusses. Dies nennt sich Zugewinnausgleich.
Zu klären ist ferner bei gemeinsamen Kindern, bei welchem Elternteil diese verbleiben sollen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht wird normalerweise beiden Elternteilen übertragen, es sei denn, es lägen bei einem Elternteil gewichtige Gründe vor, das Sorgerecht nur einem Elternteil allein zu übertragen (etwa schwere Drogensucht etc).
Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht.
Das Umgangsrecht regelt, zu welchen Zeiten, wie lang und an welchem Ort derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, dieses besuchen, zu sich nehmen und/oder mit diesem in den Urlaub fahren darf.
Im Vordergrund steht hierbei das Wohl des Kindes, welches möglichst Kontakt zu beiden Elternteilen halten soll und hierzu auch angehalten werden kann.
Bei der Ausgestaltung und vor Allem der Umsetzung des Umgangsrechts zeigt sich häufig, ob die Elternteile einvernehmlich zusammenwirken oder gegen einander arbeiten, wobei im letzteren Fall oft das Kind als „Waffe“ zur Verfolgung anderer, oft finanzieller Interessen, eingesetzt wird.
Begünstigt wird dies dadurch, dass zwar Umgangsrechte gerichtlich erstritten werden können, jedoch in der Regel nur eingeschränkt Möglichkeiten bestehen, diese auch zwangsweise durchzusetzen, ohne das im Vordergrund stehende Kindeswohl zu gefährden.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes (Kindesunterhalt) ist recht klar geregelt. In der Regel erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung lebt, seine Unterhaltspflicht durch einen sog. Naturalunterhalt, d.h. durch die Stellung eines Zimmers, Verpflegung, Kleidung usw.
Der andere Ehegatte ist zum Barunterhalt verpflichtet, also zur Zahlung. Grundlage ist hier die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Dies sind die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welche bundesweit als Maßstab für die Höhe der Kindesunterhaltszahlungen herangezogen werden.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann in einem familiengerichtlichen Verfahren festgesetzt und tituliert und auch wie jede andere Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, wobei dem Unterhaltsschuldner bei Unterhaltsforderungen geringere Selbstbehalte bleiben als bei „normalen“ Forderungen.

Unterhalt

Zu regeln ist natürlich auch der Unterhalt des Ehegatten, welcher kein oder ein geringeres Einkommen als der andere erzielt.
Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht Anspruch auf sog. Trennungsunterhalt.
Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und ist zahlbar, egal von wem die Trennung ausgeht oder wer dafür – tatsächlich oder mutmaßlich – die Schuld trägt.
In der Trennungsphase gibt es auch noch keine Erwerbsobliegenheiten, d.h. unterhaltsberechtigte Ehegatte ist noch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung angehalten, zumindest nicht im ersten Jahr der Trennung.
Nach der Scheidung kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Seit der Novellierung des Unterhaltsrecht 2008 stellt das Gesetz stärker auf die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten ab. Jeder soll im Prinzip zunächst für sich selbst sorgen.
Es ist nur zu prüfen, ob bei einem Ehegatten Bedürftigkeitsgründe vorliegen, die gesetzlich geregelt sind.
Die aktuelle Rechtslage sieht z.B. vor, dass auch der das Kind betreuende Elternteil wieder arbeiten muss, wenn das Kind drei Jahre alt ist, da dann ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht, zumindest in Teilzeit.
Weitere Bedürftigkeitsgründe können Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit sein. Es muss immer eine Prüfung im Einzelfall erfolgen.
Viele Details sind aber noch streitig und werden erst noch im Verlauf der Jahre durch gerichtliche Entscheidungen weiter ausgestaltet.